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   OVG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 MB 22/18   

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OVG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 MB 22/18 (https://dejure.org/2019,20529)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27.02.2019 - 2 MB 22/18 (https://dejure.org/2019,20529)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27. Februar 2019 - 2 MB 22/18 (https://dejure.org/2019,20529)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 MB 22/18
    Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 58, Kammerbeschlüsse vom 14. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 12 und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 79).

    Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 32, Kammerbeschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 76; zum wertenden Vergleich von Beurteilungen anhand des Anforderungsprofils vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 36, vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 45 ff. und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 36 ff.).

    Bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen ("Ausschöpfung" beziehungsweise "Ausschärfung") vielmehr nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 60, 63, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; BVerfGK 20, 77 ).

    Ein zwingender Grund ist etwa dann gegeben, wenn dem Gesamturteil ein geringerer Aussagewert zukommt, weil die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt ist, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten muss(BVerfGK 20, 77 ); vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 -, juris, Rn 11; vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 59, Kammerbeschlüsse vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn.80, vom 20. März 2013 - 2 BvR 2470/06 - juris, vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 13 f., vom 11. Mai 2011.2 BvR 764/11 -, juris, Rn. 11 und vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - juris Rn. 15.

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 MB 22/18
    Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 32, Kammerbeschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 76; zum wertenden Vergleich von Beurteilungen anhand des Anforderungsprofils vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 36, vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 45 ff. und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 36 ff.).

    Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris, Rn. 31).

    Ob die darin für alle Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleinhaber geltenden allgemeinen Anforderungen (vgl. I. Nr. 5.1.1 i.V.m. II. Nr. 5.1.1 des Erlasses) und speziell für die Funktionsstelle "stellvertretende Schulleiterin/stellvertretender Schulleiter - Gymnasien und Gesamtschulen" - aufgeführten Kriterien (Ziel des Arbeitsplatzes, Aufgabenbeschreibung, Sonderaufgaben von besonderem Gewicht, Anforderung des Arbeitsplatzes), ein spezifisches Anforderungsprofil beinhalten (vgl. zur Zulässigkeit der Einschränkung des Bewerberfeldes im Anforderungsprofil: BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 18, 31 ff. m.w.N. und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 20, 26 ff. m.w.N. ) kann der Senat offen lassen, weil dieses jedenfalls nicht Inhalt der Ausschreibung geworden ist.

  • BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Maßgeblichkeit des Gesamturteils der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 MB 22/18
    Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 58, Kammerbeschlüsse vom 14. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 12 und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 79).

    Bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen ("Ausschöpfung" beziehungsweise "Ausschärfung") vielmehr nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 60, 63, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; BVerfGK 20, 77 ).

    Ein zwingender Grund ist etwa dann gegeben, wenn dem Gesamturteil ein geringerer Aussagewert zukommt, weil die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt ist, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten muss(BVerfGK 20, 77 ); vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 -, juris, Rn 11; vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 59, Kammerbeschlüsse vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn.80, vom 20. März 2013 - 2 BvR 2470/06 - juris, vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 13 f., vom 11. Mai 2011.2 BvR 764/11 -, juris, Rn. 11 und vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - juris Rn. 15.

  • BVerfG, 09.08.2016 - 2 BvR 1287/16

    Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um die Stelle als Leitender

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 MB 22/18
    Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 58, Kammerbeschlüsse vom 14. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 12 und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 79).

    Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 32, Kammerbeschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 76; zum wertenden Vergleich von Beurteilungen anhand des Anforderungsprofils vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 36, vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 45 ff. und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 36 ff.).

    Ein zwingender Grund ist etwa dann gegeben, wenn dem Gesamturteil ein geringerer Aussagewert zukommt, weil die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt ist, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten muss(BVerfGK 20, 77 ); vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 -, juris, Rn 11; vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 59, Kammerbeschlüsse vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn.80, vom 20. März 2013 - 2 BvR 2470/06 - juris, vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 13 f., vom 11. Mai 2011.2 BvR 764/11 -, juris, Rn. 11 und vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - juris Rn. 15.

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle des

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 MB 22/18
    Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris, Rn. 21).

    Ein zwingender Grund ist etwa dann gegeben, wenn dem Gesamturteil ein geringerer Aussagewert zukommt, weil die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt ist, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten muss(BVerfGK 20, 77 ); vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 -, juris, Rn 11; vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 59, Kammerbeschlüsse vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn.80, vom 20. März 2013 - 2 BvR 2470/06 - juris, vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 13 f., vom 11. Mai 2011.2 BvR 764/11 -, juris, Rn. 11 und vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - juris Rn. 15.

  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 MB 22/18
    Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 32, Kammerbeschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 76; zum wertenden Vergleich von Beurteilungen anhand des Anforderungsprofils vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 36, vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 45 ff. und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 36 ff.).

    Ob die Erfahrungen aus einer solchen Lehrtätigkeit zumindest als Hilfskriterium generiert werden können, nachdem der Gesamtvergleich das Vorliegen wesentlich gleicher Beurteilungen - was hier nicht der Fall ist - ergibt und auch der Vergleich einzelner Feststellungen (sog. "Ausschöpfung" bzw. "Ausschärfung") ebenfalls nicht zur Gleichwertigkeit der Beurteilungen führt, kann der Senat dabei dahinstehen lassen (vgl. dazu aber BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris, Rn. 25, 37).

  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 MB 22/18
    Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 32, Kammerbeschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 76; zum wertenden Vergleich von Beurteilungen anhand des Anforderungsprofils vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 36, vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 45 ff. und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 36 ff.).

    Ob die darin für alle Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleinhaber geltenden allgemeinen Anforderungen (vgl. I. Nr. 5.1.1 i.V.m. II. Nr. 5.1.1 des Erlasses) und speziell für die Funktionsstelle "stellvertretende Schulleiterin/stellvertretender Schulleiter - Gymnasien und Gesamtschulen" - aufgeführten Kriterien (Ziel des Arbeitsplatzes, Aufgabenbeschreibung, Sonderaufgaben von besonderem Gewicht, Anforderung des Arbeitsplatzes), ein spezifisches Anforderungsprofil beinhalten (vgl. zur Zulässigkeit der Einschränkung des Bewerberfeldes im Anforderungsprofil: BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 18, 31 ff. m.w.N. und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 20, 26 ff. m.w.N.

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16

    Ausschärfende Betrachtung; strukturiertes Auswahlgespräch; Binnendifferenzierung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 MB 22/18
    Zwar ist der Rückgriff auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines sogenannten strukturierten Auswahlgesprächs grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 39.09 -, juris, Rn. 39; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 5 ME 151/16 -, juris, Rn. 23).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.10.2018 - 2 MB 18/18

    (Keine) teilhaberechtliche Einladungspflicht für interne Stellenbewerber

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 MB 22/18
    Das Schuljahr beginnt grundsätzlich am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres (§ 14 Abs. 1 SchulG) und ist damit unabhängig vom Beurteilungszeitpunkt (vgl. dazu zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2018 - 2 MB 18/18 -, juris, Rn. 10 ff.).
  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 MB 22/18
    Bezugspunkt einer Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist aber schon nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - IÖD 2013, 98; zum Amtsbezug auch Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ).
  • BVerfG, 11.05.2011 - 2 BvR 764/11

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Keine schematische Bevorzugung eines

  • BVerfG, 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12

    Zur Anwendung des Bestenauslesegrundsatz (Art 33 Abs 2 GG) auch im Falle einer

  • BVerwG, 25.10.2011 - 2 VR 4.11

    Beförderungsdienstposten; Leistungsgrundsatz; Bewerberauswahl; Aussagekraft

  • BVerfG, 04.07.2018 - 2 BvR 1207/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Auswahlentscheidung zur Besetzung

  • BVerfG, 17.02.2017 - 2 BvR 1558/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle eines

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.12.2017 - 2 MB 20/17

    Beamtenrechtliche Auswahlentscheidung; Relevanz eines höherwertigen Statusamts

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2019 - 2 MB 3/19

    Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch, wenn bei der Wahl von

    Bezugspunkt der Auswahlentscheidung ist jedoch das angestrebte Statusamt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, Rn. 25, juris; Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20-37, Rn. 28, juris; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2019 - 2 MB 22/18 -, Rn. 13, juris).
  • VG Schleswig, 24.08.2022 - 12 B 22/22

    Einstweiliger Rechtschutz bei Stellenbesetzung

    Erst wenn die Bewerber aufgrund ihrer dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, ist ein Rückgriff auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines sogenannten strukturierten Auswahlgesprächs zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.04.2010 - 1 WB 39.09 -, juris, Rn. 39; OVG Schleswig, Beschluss vom 27.02.2019 - 2 MB 22/18 -, juris Rn. 21).

    Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.02.2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris Rn. 21; OVG Schleswig, Beschluss vom 27.02.2019 - 2 MB 22/18 -, juris Rn. 6).

    Ein Rückgriff auf die durch das Auswahlgespräch gewonnen Erkenntnisse ist unzulässig (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27.02.2019 - 2 MB 22/18 -, juris Rn. 20).

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.02.2020 - 2 MB 12/19

    Ausblendung des Bewährungsvorsprungs - Amt mit leitender Funktion

    Hilfskriterien, zu denen auch das gewählte Auswahlgespräch zählt, sind jedoch nur heranzuziehen, wenn sich nach dem Leistungsvergleich kein Eignungsvorsprung eines Bewerbers feststellen lässt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 39.09 -, Juris Rn. 39; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2019 - 2 MB 22/18 -, Juris Rn. 21; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 16. Januar 1995 - 3 M 91/94 - Juris Rn. 11; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, Juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 5 ME 151/16 -, Juris Rn. 23 m.w.N.; zu anderen Hilfskriterien: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, Juris Rn. 20).
  • VG Schleswig, 08.08.2022 - 12 B 27/22

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen Stellenbesetzung

    Erst wenn die Bewerber aufgrund ihrer dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, ist ein Rückgriff auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines sogenannten strukturierten Auswahlgesprächs zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.04.2010 - 1 WB 39.09 -, juris, Rn. 39; OVG Schleswig, Beschluss vom 27.02.2019 - 2 MB 22/18 -, juris Rn. 21).

    Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.02.2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris Rn. 21; OVG Schleswig, Beschluss vom 27.02.2019 - 2 MB 22/18 -, juris Rn. 6).

  • VG Schleswig, 14.06.2021 - 12 B 22/21

    Beförderungsauswahl; Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen; Auswahlgespräch

    Grundsätzlich gilt, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig mit Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen höheren Statusamt allgemein gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 22.05.2018 - 12 B 31/18 - n.v. und vom 04.09.2018 - 12 B 43/18 - juris Rn. 20, bestätigt durch OVG Schleswig. Beschluss vom 27.02.2019 - 2 Mb 22/18 - juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.01.2020 - 5 ME 166/19 - juris Rn. 33).
  • VG Schleswig, 03.12.2019 - 12 B 61/19

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Stellenbesetzung

    Ein solches Gespräch hat grundsätzlich nur die Funktion, bei einem Vergleich zwischen den im Wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern das Bild von den Bewerbern abzurunden und die Beurteilungsgrundlage zu erweitern (vgl. zum Ganzen: OVG Schleswig, Beschluss vom 04.09.2018 - 2 MB 22/18 - juris Rn. 4 f. m.w.N.).
  • VG Schleswig, 03.11.2022 - 12 B 44/22

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren im Rahmen einer Abordnung

    Erst wenn die Bewerber aufgrund ihrer dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, ist ein Rückgriff auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines sogenannten strukturierten Auswahlgesprächs zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.04.2010 - 1 WB 39.09 -, juris, Rn. 39; OVG Schleswig, Beschluss vom 27.02.2019 - 2 MB 22/18 -, juris Rn. 21).
  • VG Schleswig, 02.04.2020 - 12 B 62/19

    Einstweilige Anordnung bei einer Stellenbesetzung; Anordnungsgrund;

    Die Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 2) waren jedoch im Hinblick auf das innegehabte Statusamt - und auch ansonsten - vergleichbar und daher inhaltlich dahingehend auszuschöpfen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine unterschiedliche Prognose des Eignungsgrades für den angestrebten Dienstposten ermöglichten (OVG F-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2018 - OVG 10 S 76.16 - juris Rn. 5; OVG Schleswig, Beschluss vom 27.02.2019 - 2 MB 22/18 - juris Rn. 5 mit weit. Nachw.).
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